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Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung - PolHeilFürsVO M-V): § 6 Zahnärztliche Versorgung
§ 6 Zahnärztliche Versorgung
(1) Die Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung erfolgt gemäß § 75 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern. Die Behandlung wird von Zahnärzten, die Mitglied dieser Vereinigung sind, durchgeführt. Übernommen werden die Kosten für Leistungen, die zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung vertraglich vereinbart worden sind.
(2) Die zahnärztliche Versorgung beinhaltet:
1. prophylaktische,
2. konservierende,
3. chirurgische,
4. prothetische,
5. kieferorthopädische Behandlungen sowie
6. die Behandlung von Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums.
(3) Der Leistungsumfang der zahnärztlichen Versorgung bestimmt sich nach der Bundesbeihilfeverordnung.
(4) Prothetische, kieferorthopädische und parodontologische Behandlungen sind zustimmungspflichtig. Nicht zustimmungspflichtig sind folgende Leistungen:
1. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen,
2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Brücken oder festsitzenden Schienen,
3. Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese.
(5) Vor Beginn der in § 6 Absatz 4 Satz 1 genannten Behandlungen sind vom behandelnden Zahnarzt oder der behandelnden Zahnärztin die entsprechenden Heil- und Kostenpläne nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen gemäß § 87 Absatz 2 und 2d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung aufzustellen. Diese bedürfen der Einwilligung durch die Heilfürsorge-Abrechnungsstelle des Landesamtes für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern.
(6) Die Kosten für die Anfertigung von Inlays werden nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen übernommen. Der Antrag hierfür ist auf einem Heil- und Kostenplan nach der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, zu stellen.
(7) Ergibt sich nach Zustimmung zum Heil- und Kostenplan eine Änderung in der Behandlung, so bedarf die Änderung erneut der Einwilligung durch die Heilfürsorge-Abrechnungsstelle des Landesamtes für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand-und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern.
(8) Werden zustimmungspflichtige Behandlungen ohne Einwilligung durchgeführt, besteht kein Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten.
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Red 20231024