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Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung - PolHeilFürsVO M-V): § 5 Stationäre Krankenhausbehandlung
§ 5 Stationäre Krankenhausbehandlung
(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen und belegärztliche Behandlung gemäß der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 531) geändert worden ist, und des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist.
(2) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär sowie vor- und nachstationär entsprechend § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und ambulant entsprechend § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erbracht.
(3) In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann mit Einwilligung des Leitenden Polizeiarztes oder der Leitenden Polizeiärztin eine Behandlung auch in nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern durchgeführt werden.
(4) Bei Aufnahme in Krankenhäusern, die nicht der Bundespflegesatzverordnung , dem Krankenhausentgeltgesetz oder dem Fallpauschalensystem für Krankenhäuser unterliegen, werden die Kosten gemäß § 5 Absatz 1 übernommen, sofern nicht die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 3 vorliegen.
(5) Heilfürsorgeberechtigte leisten von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage eine Zuzahlung von zehn Euro je Kalendertag an das Krankenhaus als Eigenanteil. Die innerhalb des Kalenderjahres geleisteten Zuzahlungen nach § 13 Absatz 8 sind auf die Zuzahlungen nach Satz 1 anzurechnen.
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Red 20231024