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>>>zur Übersicht der Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung (PolHeilFürsVO M-V)
Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung - PolHeilFürsVO M-V): § 2 Leistungsumfang
§ 2 Leistungsumfang
(1) Durch Art und Umfang der Heilfürsorge ist eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse zu gewährleisten.
(2) Die Heilfürsorge umfasst die in den §§ 3 bis 21 genannten Leistungen, sofern sie nicht nach § 2 Absatz 3 ausgenommen sind.
(3) Ausgenommen von der Heilfürsorge sind:
1. Leistungen, deren Notwendigkeit vorsätzlich herbeigeführt wurde,
2. Leistungen, für die ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist,
3. Behandlungen zu kosmetischen Zwecken, soweit nicht die Voraussetzungen des § 2 Absatz 5 vorliegen,
4. Leistungen, die als Schadenersatz von Dritten erlangt werden oder hätten erlangt werden können und eine Abtretung an das Land nicht erfolgt ist,
5. Leistungen, die im Zusammenhang mit
a) Abmagerungskuren,
b) Refertilisation,
c) Resterilisation,
d) Geschlechtsumwandlung oder
e) Kryokonservierung von Spermien
erforderlich werden.
(4) Die Erstattung der Leistungen von Heilpraktikern oder Heilpraktikerinnen regelt sich nach der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326).
(5) Ärztliche und zahnärztliche Behandlungen und Operationen zu kosmetischen Zwecken können nach Einwilligung durch den Leitenden Polizeiarzt oder die Leitende Polizeiärztin gewährt werden, wenn eine während des aktiven Dienstverhältnisses durch Unfall oder schwere Erkrankung eingetretene störende Entstellung für den Heilfürsorgeberechtigten auf Dauer eine ernsthafte Beeinträchtigung seines Selbstbewusstseins zur Folge haben würde oder wenn durch sie das Ansehen als Polizeivollzugsbeamter oder als Polizeivollzugsbeamtin in der Öffentlichkeit beeinträchtigt wird.
(6) Ist in den nachstehenden Bestimmungen eine Zustimmung vorgesehen, wird diese durch die Stelle, die für die Abrechnung der Kosten der Heilfürsorge (Heilfürsorge-Abrechnungsstelle beim Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern) ermächtigt ist, erteilt, sofern nicht die Zustimmung des Leitenden Polizeiarztes oder der Leitenden Polizeiärztin vorgeschrieben ist. Die Zustimmung ist grundsätzlich vor Beginn der Behandlung oder Inanspruchnahme der Leistungen durch eine Kostenübernahme einzuholen.
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Red 20231024