Hohe Nachzahlung auch für Polizeibeamte (wegen zu geringer Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung - PolHeilFürsVO M-V): § 15 Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

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ACHTUNG Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen amtsangemessener Alimentation Teilweise 5-stellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte im Bund (mit Bahn, Post, Telekom und Postbank) sowwie einigen Ländern durch die Neuord-nung der amtsangemessen Alimen-tation  >>>zur (Vor)Bestellung 

 

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Zum Komplettpreis von 15,00 Euro - Laufzeit 12 Monate - bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst und dem Beamtenbereich auf dem Laufenden, u.a. polizeivollzugsbeamte.de. Auch zum Beamtenrecht des Bundes und der Länder werden Sie gut informiert. Im Portal PDF-SERVICE finden Sie alle zehn Bücher, davon fünf eBooks, z.B. Tarifrecht öffentlicher Dienst (TVöD, TV-L) >>>zum herunterladen, lesen und ausdrucken


 

>>>zur Übersicht der Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung (PolHeilFürsVO M-V)


Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung - PolHeilFürsVO M-V): § 15 Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

 

§ 15 Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

(1) Bei dauernder Pflegebedürftigkeit werden neben den übrigen vorgesehenen Leistungen die Kosten für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 übernommen. Die §§ 37 bis 40 der Bundesbeihilfeverordnung finden entsprechende Anwendung.

(2) Pflegebedürftige Heilfürsorgeberechtigte, die gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind, erhalten Pflegeleistungen in Höhe des Bemessungssatzes gemäß § 46 Absatz 2 Nummer 1 der Bundesbeihilfeverordnung vergütet.

(3) Leistungen der sozialen und privaten Pflegeversicherung sind von den betroffenen Heilfürsorgeberechtigten der Heilfürsorge-Abrechnungsstelle beim Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern anzugeben.


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Red 20231024

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